Allgemeine Hochschulreife

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Als Allgemeine Hochschulreife bezeichnet man die uneingeschränkte Studienberechtigung/-befähigung, das heißt für sämtliche Hochschulen und Studiengänge. Sie wird über ein Zeugnis oder auch in anderer Form nachgewiesen.

1) Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife

Der höchste, in Deutschland erreichbare, Schulabschluss wird mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife (Reifezeugnis/Abiturzeugnis) erworben. Als allgemeine Hochschulzugangsberechtigung kann das sogenannte "allgemeine" oder "Voll-Abitur" nach Prüfung an allgemeinbildenden Schulen mit gymnasialer Oberstufe (Sekundarstufe II, bspw. am Gymnasium oder der Gesamtschule) – je nach Bundesland nach der 12. oder 13. Klasse - , an beruflichen Gymnasien/Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachoberschulen mit 13. Jahrgangsstufe, Abendgymnasien, Kollegs (Institut zur Erlangung der Hochschulreife) und am Oberstufenkolleg Bielefeld (Versuchsschule des Landes Nordrhein-Westfalen) erlangt werden.

Darüber hinaus besteht auch die Möglichkeit, das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife durch eine erfolgreich absolvierte Abiturprüfung für Nichtschüler (Abiturprüfung für Schulfremde/Externe) bzw. der speziellen "Abiturprüfung für Asylberechtigte" - Kontingentflüchtlinge sind gleichgestellt - oder der "Begabtenabiturprüfung" (Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen) zu erlangen. An den Deutschen Schulen im Ausland kann nach der einheitlichen Ordnung ebenfalls das Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife erworben werden (Deutsches Internationales Abitur).

Aufbau, Lehrplan und Versetzungsregelungen der Waldorfschulen erfordern besondere Bestimmungen für die Durchführung der Abiturprüfung an Waldorfschulen. Aus diesem Grund gibt es für sie eine eigene KMK-Vereinbarung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.02.1980 i.d.F. vom 09.06.2017).

2) Nachweis der Allgemeinen Hochschulreife in anderer Form

2.1) Allgemeine Hochschulreife/HZB als beruflich qualifizierter Bewerber

Durch den am 06.03.2009 verabschiedeten Beschluss der Kultusministerkonferenz zum Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung wurde Inhabern beruflicher (Aufstiegs-)Fortbildungen, wie den Meister, Techniker, Fachwirte und Inhaber gleichgestellter Abschlüsse eine der Allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung eröffnet.

2.2) Allgemeine Hochschulreife/Hochschulzugangsberechtigung nach Abschluss eines Hochschulstudiums

Wer ein erstes Hochschulstudium erfolgreich abgeschlossen hat, erhält damit auch in allen deutschen Bundesländern eine der Allgemeinen Hochschulreife entsprechende Hochschulzugangsberechtigung, wenn die erste Hochschulausbildung lediglich mit dem Nachweis einer "eingeschränkten Hochschulreife" (bspw. der Allgemeinen Fachhochschulreife) aufgenommen wurde. Jedoch gilt der Bewerber für ein folgendes, neues grundständiges Studium als sogenannter Zweitstudienbewerber und unterliegt bei zulassungsbeschränkten Studiengängen einer entsprechenden Quote (mit schwer abschätzbaren Folgen), sodass von diesem Weg ausschließlich zur Erlangung einer allgemeinen HZB / Hochschulreife eher abgeraten wird.

2.3) Allgemeine Hochschulreife nach dem Erwerb von ausländischen Qualifikationen/Bildungsnachweisen

Mit dem Europäischen Abitur wird an den Europäischen Schulen eine von allen EU-Ländern anerkannte Allgemeine Hochschulreife erworben.

2.4) Allgemeine Hochschulreife durch die Abschlussprüfung eines Sonderlehrgangs für Berechtigte nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)

2.5) Weitere Wege zur Allgemeinen Hochschulreife in Kurzform

Die Allgemeine Hochschulreife kann von Inhabern eines Zeugnisses der Fachgebundenen Hochschulreife erlangt werden, wenn diese nachträglich die erforderlichen Kenntnisse in einer 2. Fremdsprache nachweisen können. Dies kann zum Beispiel über eine erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung oder den Erwerb eines KMK-Fremdsprachenzertifikats auf Niveaustufe II im Rahmen der beruflichen Bildung (Zertifikat entsprechend den Anforderungen der Rahmenvereinbarung der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 20.11.1998 in der jeweils geltenden Fassung über die Zertifizierung von Fremdsprachenkenntnissen in der beruflichen Bildung) geschehen.