1 Katrin (Gast)

Hallöchen lächel

Ich habe da mal ein paar Fragen.
Ich werde vorraussichtlich meine Ausbildung im Januar beenden und mich anschließend für ein Abendgymnasium, wo ich meine abi nachholen möchte entschieden.
Nach meiner Ausbildung könnte ich in meinem Ausbildungsbetrieb auf 400€ Basis arbeiten. Das Gymnasium möchte einen Tätigkeitsnachweis von mir, jetzt habe ich vor kurzem gehört das man ein Abendgymnasium nur besuchen darf wenn man entweder vollzeit beschäftig ist oder arbeitssuchend gemeldet ist.
Ist das so richtig?
Ich möchte/brauche auch kein Alg vom Amt, mir würde halt mein 400€job reichen , allerdings bin ich mir jetzt unsicher ob es dem Gymn. reichen wird?!?

Und noch eine Frage zum Bafög:
Ist es richtig das man es erst ab dem 4. Semester Anspruch drauf hat? Wenn ja, gibt es auch noch andere Möglichkeiten bis zum 4. Semester irgendwelche Hilfen zu beantragen?

LG lächel

30.10.2010 00:54

2 admin

Hallo Katrin,

in der Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien der KMK heißt es:

2.2 Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein.^3

^3 Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.

Eine genaue Definition der Berufstätigkeit findet sich nicht. Man müsste mal in die Landesverordnung deines Bundeslandes schauen, wo du das AG besuchen möchtest. Leider kenne ich dein Bundesland aber nicht zwinker Du kannst aber auch einfach am AG nachfragen.

Bzgl. Bafög muss ich sagen, dass ich nicht der Profi bin, aber im Bundesausbildungsförderungsgesetz heißt es u.a.:

(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

Der kursiv markierte Abschnitt trifft ja auf den Bildungsgang des Abendgymnasiums eigentlich nicht zu. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor Abschluss bist du jedoch von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit und kannst dann elternunabängiges Bafög beantragen (siehe Verwaltungsvorschrift zum Bafög). Weitere Einzelheiten zum Bafög gibts hier: https://www.bafög.de/

Alternativ bleiben glaube nur ALG II/Hartz IV, Wohngeld (beides in den ersten drei Schulhalbjahren), Kindergeld oder ein Bildungskredit. Aber normalerweise ist ja echt so gedacht, dass man das AG besucht, weil man seinen Lebensunterhalt komplett durch den Job bestreitet und neben dem Beruf das Abitur nachholen möchte. Bei wem das nicht der Fall ist, besucht halt das Kolleg, die Ganztagsschule im ZBW.

Grüße,
Christian von abi-nachholen.de

30.10.2010 02:01 | geändert: 11.04.2020 00:54

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