Hallo Katrin,
in der Vereinbarung zur Gestaltung der Abendgymnasien der KMK heißt es:
2.2 Die Studierenden am Abendgymnasium müssen mit Ausnahme der letzten drei Schulhalbjahre berufstätig sein.^3
^3 Eine durch Bescheinigung des Arbeitsamtes nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann berücksichtigt werden. Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt.
Eine genaue Definition der Berufstätigkeit findet sich nicht. Man müsste mal in die Landesverordnung deines Bundeslandes schauen, wo du das AG besuchen möchtest. Leider kenne ich dein Bundesland aber nicht

Du kannst aber auch einfach am AG nachfragen.
Bzgl. Bafög muss ich sagen, dass ich nicht der Profi bin, aber im Bundesausbildungsförderungsgesetz heißt es u.a.:
(5) Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.
Der kursiv markierte Abschnitt trifft ja auf den Bildungsgang des Abendgymnasiums eigentlich nicht zu. In den letzten 3 Schulhalbjahren vor Abschluss bist du jedoch von der Verpflichtung zur Ausübung einer Berufstätigkeit befreit und kannst dann elternunabängiges Bafög beantragen (siehe Verwaltungsvorschrift zum Bafög). Weitere Einzelheiten zum Bafög gibts hier:
http://www.das-neue-bafoeg.de/
Alternativ bleiben glaube nur ALG II/Hartz IV (
siehe hier), Wohngeld (beides in den ersten drei Schulhalbjahren), Kindergeld oder ein Bildungskredit. Aber normalerweise ist ja echt so gedacht, dass man das AG besucht, weil man seinen Lebensunterhalt komplett durch den Job bestreitet und neben dem Beruf das Abitur nachholen möchte. Bei wem das nicht der Fall ist, besucht halt das Kolleg, die Ganztagsschule im ZBW.
Grüße,
Christian von abi-nachholen.de