Abitur Nachholen Forum > Berufsoberschule
p1 Marie

27.11.2010 15:03
p2 admin
(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Klasse 1 der Oberstufe der Berufsoberschule sind
1.) die Fachschulreife oder der Realschulabschluss oder der am Ende der Klasse 10 der Werkrealschule oder der Hauptschule erworbene, dem Realschulabschluss gleichwertige Bildungsstand oder das Versetzungszeugnis in die Klasse 11 eines Gymnasiums des neunjährigen Bildungsgangs oder in die Klasse 10 oder die Jahrgangsstufe 11 eines Gymnasiums des achtjährigen Bildungsgangs, wobei in den Fächern Deutsch, Englisch, Mathematik und einem der Fächer oder Fächerverbünde Biologie, Chemie, Physik, Materie - Natur - Technik oder Naturwissenschaftliches Arbeiten
a) ein Notendurchschnitt von mindestens 3,0 und jeweils mindestens die Note »ausreichend« erreicht sein muss oder
b) in einer Aufnahmeprüfung (§ 8) nachgewiesen sein muss, dass die Anforderungen der Oberstufe voraussichtlich erfüllt werden können; zu der Aufnahmeprüfung wird auch zugelassen, wer einen dem Realschulabschluss gleichwertigen Bildungsstand durch Berufsschulabschluss und Berufsausbildung oder durch Hauptschulabschluss, Berufsschulabschluss und Berufsabschluss nachweist;
2.) das Abschlusszeugnis der Berufsschule oder ein gleichwertiger Bildungsstand und
3.) der Abschluss einer nach der Ausbildungsordnung mindestens zweijährigen Berufsausbildung im gewerblichen Bereich für die Technische Oberschule, im kaufmännischen Bereich für die Wirtschaftsoberschule und im sozialpädagogischen oder pflegerischen Bereich für die Berufsoberschule für Sozialwesen; der Berufsausbildung gleichgestellt ist eine einschlägige, für den Besuch der Oberstufe der Berufsoberschule förderliche Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter (im Folgenden: Schulleiter) kann in begründeten Ausnahmefällen, vor allem im Hinblick auf das angestrebte Ausbildungsziel, eine andere als die nach Absatz 1 Nr. 3 einschlägige Berufsausbildung oder Berufserfahrung anerkennen.

27.11.2010 16:15
p3 Marie

29.11.2010 21:38
p4 admin



(1) Bei einer Nichtversetzung kann die Klasse 1 wiederholt werden; § 9 findet keine Anwendung. Die freiwillige Wiederholung auch nur eines Teils der Klasse 1 gilt als Nichtversetzung.
(2) Wer zum zweiten Mal nicht in die Klasse 2 versetzt wurde, muss die Berufsoberschule verlassen.
30.11.2010 00:34
p5 Marie

30.11.2010 20:27
p7 Madlen (Gast)
27.01.2011 20:24
p8 admin
Die berufliche Vorbildung muss der jeweiligen Ausbildungsrichtung entsprechen. In eine der beruflichen Vorbildung nicht entsprechende Ausbildungsrichtung kann nur aufgenommen werden, wer zusätzlich eine für die angestrebte Ausbildungsrichtung einschlägige Berufstätigkeit oder das erfolgreiche Durchlaufen einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung der Fachoberschule nachweist; die Berufstätigkeit muss bei Vollzeitbeschäftigung ein Jahr, bei Teilzeitbeschäftigung einen entsprechend längeren Zeitraum umfassen. In Zweifelsfällen hinsichtlich der Berufsausbildung, der Berufserfahrung und der Berufstätigkeit oder ihrer Zuordnung zu einer Ausbildungsrichtung entscheidet die oder der Ministerialbeauftragte.
27.01.2011 22:29
p9 Madlen (Gast)
29.01.2011 18:29
p10 admin
29.01.2011 18:42
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