Habe das Abitur schon einmal nicht bestanden und möchte es nun als Externenprüfung noch einmal in NRW (Aachen) versuchen.

31 carine1986 (Gast)

Abend!

Ich habe mir das nötige Lernmaterial besorgt und die Vorgaben auch.
Ich möchte Montag mit dem Lernen anfangen. Kannst du mir ein System empfehlen? Wie gehe ich am besten an die Sache ran? Danke!


Grüße

14.01.2011 19:05

32 admin

Da kann ich dir leider nicht wirklich helfen, weil ich mein Abi nicht per Externenprüfung gemacht habe. Schreib mal vlt. Marcel hier an.

Viel Erfolg und Grüße,
Christian

14.01.2011 22:28

33 carine1986 (Gast)

Hallo Admin,

leider meldet sich Marcel nicht.
Wer kann mir folgende Fragen beantworten?:

Wie gehe ich am besten an die Sache ran? Wie teilt man sich das auf?

Grüße carine

18.01.2011 13:51

34 admin

Hallo Carine,

ich kann dir da leider gar nicht weiterhelfen, Marcel habe ich gerade nochmal persönlich angeschrieben. Mal schauen, ob er sich noch meldet.

Aber wenn du allein gar nicht weiterkommst, wäre es vllt. besser dir doch Unterstützung zu holen?!? Dafür gibt es ja Fernschulen oder auch private Bildungsträger, die entsprechende Kurse/Lehrgänge zur Vorbereitung auf die Externenprüfung anbieten...

Nur meine 2 Cent: Imo ist das autodidaktische Lernen für die Nichtschülerabiturprüfung der schwierigste Weg, das Abitur nachzuholen und nicht jedem das seine. Ich gebe ehrlich zu, dass ich es nicht machen würde. staun

Grüße,
Christian

18.01.2011 14:01

35 Bettina (Gast)

Hallo,

ich hoffe hier kann mir jemand weiterhelfen.
Ich habe bis zum Sommer dieses Jahres ein Gymnasium besucht (13 Klasse).
Dabei wurde ich zur schriftlichen Prüfung zugelassen und diese auch bestanden. Erhielt aber dann die Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung, da ich mit dem 2. Halbjahr der 13. Klasse zuviele Unterkurse hatte.
Ich hatte zuvor schon einmal in der Oberstufe wiederholt (wurde vom 1. Halbjahr Klasse 13 wieder in das 2. Halbjahr der 12. Klasse zurückversetzt).
(Es lag nicht unbedingt an meiner Unfähigkeit, sondern an einem schweren Krankheitsfall in der Familie was mich sehr mitgenommen hat)

Da mein Abitur unbedingt machen will, habe ich mich auch schon über die Nichtschülerabiturprüfung informiert und weiß, dass man nicht zu dieser zugelassen wird, wenn man bereits "zweimal die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat".

Meine Frage: Ist mein einmaliges Wiederholen in der Oberstufe auch als nicht bestanden Abiturprüfung zu verstehen ?

Ichh habe auch schon den Zuständigen meiner Bezirksregierung per E-Mail zu dieser Frage kontaktiert (allerdings schon vor ein paar Monaten).
Derjenige meinte, er sehe darin kein Problem, da ich zwar einige Semster in der Oberstufe verbracht habe, aber nur einmal an einer Prüfung teilgenommen hätte. Ich bin mir jetzt trozdem etwas unsicher. Ist das so richtig ?

Ich bedanke mich schon einmal im Vorraus.

21.01.2011 15:10

36 admin

D.h. du musstest am Gymnasium aus der gymnasialen Oberstufe abgehen, ja? Hättest du die 13. nicht nochmal können, weil du die Abiturprüfung nicht bestanden hast?!? Gemäß APO-GOST meine ich ist das so, denn du hast ja die Zulassung zur Abiturprüfung bekommen. Warum wurdest du eigentlich nicht zur mündlichen zugelassen?

Ich sehe eigentlich auch kein Problem in Sachen Externenprüfung, die Wiederholung zählt imo nicht als Nichtbestehen. Wenn dir der Ansprechpartner der Bezirksregierung das ganze schriftlich bestätigt hat, sehe ich da auch kein Problem (ausdrucken, aufbewahren, vllt. am besten noch postalisch bestätigen lassen).

Viele Grüße,
Christian

21.01.2011 15:52

37 Bettina (Gast)


Ich konnte die 13. Klasse nicht nochmal wiederholen, da ich ja bereits schon einmal in der Oberstufe wiederholt hatte.
Und zur mündlichen Prüfung wurde ich nicht zugelassen, da ich im 2. Halbjahr noch einen Unterkurs in Chemie bekam, der nicht hätte sein dürfen (ich hätte nur einen Punkt mehr haben müssen, dann wäre es kein Problem gewesen -.-). Und das obwohl ich die schriftliche bestanden hatte. Nach Aussage meiner damaligen Leherer, wäre ein wiederholen der Prüfung nicht möglich gewesen.

Solange, das Wiederholen innerhalb der Oberstufe nicht als nicht bestandene Abiturprüfung zählt, bin ich beruhigt. Danke an dieser Stelle lächel
Ich hoffe, dass ich die E-Mail noch habe.

21.01.2011 16:10

38 admin

Also das mit dem Abi am Gymnasium haut aber nicht so richtig hin, glaube. Schau bitte mal auch in die für dich damals geltende APO-GOST.

Es ist korrekt, normalerweise beträgt die Höchstverweildauer in der gymnasialen Oberstufe gemäß §2 Absatz 1 vier Jahre. D.h. also ein Schuljahr darf man wiederholen. In Absatz 2 steht:

Die Höchstverweildauer gemäß Absatz 1 kann um den für die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung erforderlichen Mindestzeitraum überschritten werden.

Das heißt, wenn du die Abiturprüfung nicht bestehst und das war bei dir ja der Fall, denn du hast ja die schriftlichen geschrieben und damit die Zulassung für die Prüfung bekommen, darf man ein weiteres Jahr wiederholen! (siehe dazu auch § 36 Absatz 5) Eine weitere unzuläsige Wiederholung wäre es maximal geworden, wenn du keine Zulassung zur Prüfung bekommen hättest, siehe §§ 31, 32, 41. Mir kommt das alles "sehr spanisch" vor, dass du die drei schriftlichen geschrieben hast und nicht eine mündliche gemacht hast. Die Schule soll doch mal bitte sagen, auf Basis welcher Paragraphen, du dann die gymnasiale Oberstufe verlassen solltest/musstes und die mündliche nicht ablegen durftest (und zwar konkret anhand der Paragraphen, nicht irgendwas von wegen hätte nicht gereicht, sondern KONKRET und vor allem schriftlich). hmmm

Vllt. solltest du mal auch einen Anwalt für Schulrecht in NRW kontaktieren!

21.01.2011 17:32 | geändert: 26.07.2014 23:03

39 Bettina (Gast)

Ich habe vergessen zu erwähnen, dass ich in Baden-Württemberg auf einem Gymnasium war. Mittlerweile wohne ich in NRW (und komme deshalb erst 2012 für die externe Prüfung in Frage).
Ich habe damals ein Schreiben bekommen, dass ich nicht zur mündlichen zugelassen bin. Ich werde die Paragraphen, die Tage dann hier nochmal nachtragen (finde es gerade nicht auf anhieb).
Auch wenn Bildung Ländersache ist, gibt es ja gewisse Grundregelungen, die überall gleich sind (soweit ich weiß).
Z.B. was die Höchstverweildauer angeht. Dies bzw. mein Wiederholen in der Oberstufe, war auch der Grund warum ich abgehen musste.

"Das heißt, wenn du die Abiturprüfung nicht bestehst und das war bei dir ja der Fall, denn du hast ja die schriftlichen geschrieben und damit die Zulassung für die Prüfung bekommen, darf man ein weiteres Jahr wiederholen!"
->Das verstehe ich jetzt nicht ganz. Die schriftliche hatte ich ja bestanden.

Ich muss nochmal nachfragen: Ein wiederholen in der Oberstufe ist nicht gleichbedeutend mit einer nicht bestandenen Abiturprüfung bzw. ist mit folgendem wirklich nur die Abiturprüfung an sich gemeint "zweimal die Prüfung zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht bestanden hat" ?
Könntest du mir einen Paragraphen nennen oder ähnliches in dem das so erwähnt wird ?

21.01.2011 19:41

40 admin

hmm, ich habe extra alles für NRW rausgesucht und jetzt sagst du, dass du in BW auf dem Gymnasium warst traurig bin da gerade extrem lustlos, dass jetzt nochmal alles für Ba-Wü rauszusuchen...

Ja gewisse "Grundregeln" gibt es, die kommen von der KMK in Form von Vereinbarungen/Beschlüssen, in dem Fall bspw. der Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II. Wenn du dir die aber anschaust und mit den Landesverordnungen vergleichst, wirst du sehen, dass es da bei der Ausgestaltung sehr viel Spielraum gibt! Die Verweildauer (mind. 2, max. 4 Jahre) und die Überschreitung dieser bei Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung ist in der "Oberstufenvereinbarung" aber geregelt.

Bzgl. des Zitats (von mir), das du ansprichst: Ist total Banane, weil es sich auf NRW bezogen hat...

21.01.2011 21:04