Hinweis: Derzeit ist eine Überarbeitung der BAföG-Seite geplant, da einige Passagen nicht mehr aktuell sind.
Beim Zweiten Bildungsweg gilt es aufzupassen und einige Sonderregeln in Sachen BAföG zu beachten. Auch wenn oft gesagt wird, dass der ZBW mit elternunabhängigen BAföG gefördert wird, gibt es Zeiträume und Fälle, in denen es höchstens elternabhängiges BAföG gibt. Als Grundregel gilt, dass das BAföG für die hier besprochenen Ausbildungsabschnitte nicht zurückgezahlt werden muss. Es wird nochmal explizit darauf hingewiesen, dass sämtliche hier dargestellten Informationen nicht rechtsverbindlich sind! Es soll nur ein grober Überblick zum Thema BAföG beim Abitur nachholen gegeben werden, zumal es je nach Bundesland Unterschiede geben kann (auch schulabhängig). Jeder Fall ist individuell, daher muss das zuständige Amt kontaktiert werden. Die hier beschriebenen Sachverhalte beziehen sich schon auf das neue BAföG, das ab dem Wintersemester 08/09 gilt. Die genauen neuen Gesetzestexte gibts beim Bildungsministerium für Bildung und Forschung.
Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen ihrer etwaigen Ehegatten und ihrer Eltern sind daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (vgl. § 11 Abs. 2 BAföG).
"Ausnahmen von dem Grundsatz der Anrechnung des Einkommens der Eltern gelten für besondere Gruppen von Auszubildenden, bei denen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind." Bei der Berechnung des Satzes wird beim elternunabhängigen BAföG das Einkommen der Eltern außer Betracht gelassen. Während eines anschließenden Hochschulstudiums werden ehemalige Auszubildende eines Abendgymnasiums oder Kollegs jedoch nicht mehr elternunabhängig gefördert, es sei denn, die Voraussetzungen der anderen Ausnahmebestimmungen liegen vor, was nicht selten der Fall ist (z. B. wegen einer längeren Zeit der Erwerbstätigkeit nach der Berufsausbildung). Trotzdem gibt es für ein anschließendes Studium bei Erlangung der Hochschulreife durch den vorangegangenen Besuch einer Fachoberschule, Abendgymnasium, Kolleg und auch der Nichtschülerprüfung oder Begabtenprüfung mitunter BAföG (dann elternabhängig, aber Hälfte Darlehen und Hälfte Zuschuss!).
Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. Persönliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Ausbildungsförderung sind grundsätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit oder ein in § 8 aufgeführter aufenthaltsrechtlicher Status, die allgemeine Eignung (§ 9 BAföG, § 48 BAföG) für die gewählte Ausbildung und das Nichtüberschreiten der Altersgrenze (30 Jahre, es gibt aber Ausnahmen). Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur für eine Erstausbildung geleistet (§ 7 Abs. 1 BAföG). Zu dieser Erstausbildung zählen zum Beispiel eine Fachoberschulklasse (BOS, FOS, Berufskolleg zur Erlangung der Hochschulreife), deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg. Wann Ausbildungsförderung nicht geleistet wird steht in §2 Absatz 6 (Bsp.: Unterhaltsgeld, Begabtenförderung). Leisten die Eltern ihren Unterhaltsbeitrag nicht und ist hierdurch die Ausbildung gefährdet, so kann eine Vorausleistung durch den Staat erfolgen (§36 BAföG).
Einstieg: Zunächst sollte man klären, ob auf einen unabhängig von der Ausbildung vielleicht eine Ausnahmebestimmungen zutrifft. Ist das der Fall, gibt es nämlich immer Förderung nach BAföG, egal ob fürs Abi nachholen oder für ein Studium! Deshalb zuerst schauen, ob man die Bedingungen dieser Punkte eventuell erfüllt!!
Ausnahmebestimmungen elternunabhängiges BAföG (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 4 BAföG):
1. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet
2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig gewesen oder
3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden, zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre oder im Fall einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig waren,
4. wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, im Inland Unterhalt zu leisten,
Normalerweise ist es so, dass man ab dem 30. Lebensjahr gar kein Bafög mehr bekommt. Erst wenn einer der Ausnahmetatbestände des §10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BAföG vorliegt gibt es elternunabhängiges BAföG. Elternabhängiges Bafög gibt es also ab 30 Jahren grundsätzlich nicht und elternunabhängiges nur in klar definierten Ausnahmefällen!
Beim dritten Punkt geht es um eine Gesamtzeit von sechs Jahren. Wenn eure Ausbildung nur zwei Jahre ging, müsst ihr vier Jahre danach erwerbstätig gewesen sein. Ihr müsst also bei einer Ausbildung immer auf die sechs Jahre kommen! Aber die Ausbildung darf nicht länger als drei Jahre dauern, d.h. 4 Jahre Ausbildung plus zwei Jahre Erwerbstätigkeit gehen nicht! Weiterhin gilt der Sonderfall nur, wenn die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sind, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten. Dabei rechnet man mit einem brutto-Lohn von 559,20 Euro / 614,40 Euro (bis/ab Herbst 2008). Für die Berechnung der Zeit der Erwerbstätigkeit werden bestimmte Zeiten angerechnet (bspw. Wehrdienst, Haushaltsführung, Mutterschutzfrist, ec.). Hier im Merkblatt stehen sie alle.
Unbekannt ist der Aufenthaltsort der Eltern oder eines Elternteils dann, wenn die betreffenden Auszubildenden und das Amt für Ausbildungsförderung ihn nicht kennen und auch trotz gehöriger Anstrengung nicht in der Lage sind, ihn zu ermitteln. Die zweite Alternative dieser Bestimmung meint nur Fälle, in denen sich Eltern - seien es Auslandsdeutsche oder Ausländer - im Ausland aufhalten und aus zwingenden rechtlichen Gründen Zahlungen nicht erbringen können oder sich durch Unterhaltszahlungen an die Auszubildenden aus ihrem Heimatland dort der Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen aussetzen könnten.
a) Kolleg: Kollegschüler können fürs Abi nachholen elternunabhängiges und darlehensfreies, sprich rückzahlungsfreies, Bafög beantragen, sofern die Kurse in allen Semestern den ganzen Tag über gehen. Sollte bspw. der Vorkurs, und das kommt oft vor, eine zu geringe Anzahl (in der Regel unter 20) an Wochenstunden haben, erhält man kein BAföG. Ausnahmen im Vorkurs sollten aber geprüft werden. Dafür darf man in der Zeit des Vorkurses dann aber in der Regel voll arbeiten, was in den anderen Phasen nicht erlaubt ist! Wenn man beim Eintritt in die Einführungsphase (1. + 2. Semester) älter als 30 Jahre alt ist, erhält man nur dann BAföG, wenn vorher der Vorkurs besucht wurde. Da es aber alles im Einzelfall entschieden wird, muss das BAföG-Amt kontaktiert werden.
b) Abendgymnasium: Alle Studierenden müssen bis zum Ende des 3. Semesters berufstätig bleiben bzw. vom Arbeitsamt als Arbeitsuchende anerkannt sein. Ab dem 4. Semester kann man eine Berufstätigkeit aufgeben und eine elternunabhängige Förderung nach BAföG in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist, dass die Anwesenheitspflicht befolgt wird.
Hier geht es nur um die Klassen die zum Abitur führen, bspw. die FOS 13. Den hohen BAföG-Bedarfssatz (bei den Eltern wohnend 383 Euro bis zum Höchstsatz von 590 Euro) gibt es nämlich nur beim Besuch von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt! Wird also keine abgeschlossene Berufsausbildung vorausgesetzt, kann man an einer Fachoberschulklasse höchstens elternabhängiges BAföG bekommen. Aufgepasst: Weiterhin gibt es elternunabhängiges BAföG nur, wenn eine abgeschlossene - mindestens dreijährige - Berufsausbildung sowie eine einjährige Berufstätigkeit oder eine vierjährige Berufstätigkeit, wenn kein Berufsabschluss vorliegt! Treffen diese beide Regeln nicht zu, gibt es nur elternabhängiges BAföG, außer man besucht die FOS 13 in NRW, da gibts aufgrund eines Urteils elternunabhängiges BAföG obwohl die geforderte Berufsausbildung nur zwei Jahre dauern muss. In Bayern ist das in der FOS 13 kein Kriterium. Da gibt es nur BAföG, wenn die Schule von der Wohnung der Eltern so weit entfernt ist, dass der Schüler nicht bei den Eltern wohnen kann. Aber bitte immer den Einzelfall im Bundesland prüfen!
In Hinblick auf das Abitur wird auch die Sekundarstufe II von Gymnasium, Gesamtschule und beruflichen Gymnasien elternabhängig gefördert. Die Ausbildungsförderung wird dann aber nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und a) von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist (außer wenn die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist), b) einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war oder c) einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt. Als monatlicher Bedarf (Annahme: Auszubildender ist kinderlos) zählen dann 383 Euro (nicht bei Eltern wohnend), bzw. als Höchstsatz 514 Euro.
Hier gibt es nur BAföG, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, dass der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer der in §2 Absatz 1 genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. Der Bedarf richtet sich dann nach der zugeordneten Schulform. Auch hier gilt es nachzufragen.
Auch hier kann es BAföG für euch geben. Grundsätzlich gilt: Die Fernschule muss unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie förderungsberechtigte Einrichtungen. Die Lehrgänge müssen zudem zugelassen sein. Weiterhin müsst ihr sechs Monate bevor es überhaupt BAföG gibt am Lehrgang erfolgreich teilgenommen haben und werdet dann auch nur für 12 Monate bis zur Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluss (hier die Hochschulreife) gefördert. Sprich es gibt nur eine Förderung von 12 Monaten und diese auch nur, wenn die Arbeitskraft des Auszubildenden während der Teilnahme voll in Anspruch genommen wird. All das ist übrigens durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen. Bei der Förderung werden die Auszubildenden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt, sprich Bedarf für Studierende und elternunabhängig. Mehr gibt es hier: http://www.das-neue-bafoeg.de/de/217.php
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs ist das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet, zuständig. Für alle anderen Schüler/innen das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern. Aber auch hier gibt es mitunter Ausnahmen. Über Gewährung von Förderungsleistungen wird in der Regel für ein Jahr (sog. Bewilligungszeitraum) entschieden. Leistungen nach dem BAföG werden frühestens vom Beginn des Antragsmonats an erbracht.
Auf Studis-Online und Sozialleistungen.info findet ihr einen BAföG Rechner, der euch eueren Satz ausgibt. Hier gibt es noch eine gute Bedarfssatz-Übersicht.