Elternunabhängiges BAföG beim Abitur nachholen

Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG besteht auch beim Abitur nachholen nur dann, wenn Auszubildenden die für ihren Lebensunterhalt und ihre Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen. Das eigene Einkommen und Vermögen der Auszubildenden sowie das Einkommen etwaiger Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner und Eltern sind daher in dieser Reihenfolge grundsätzlich anzurechnen (familienabhängige Förderung). Das Einkommen der Eltern bleibt beim BAföG nur in wenigen Fällen unberücksichtigt (elternunabhängige Förderung):

  • nach § 11 Abs. 2a BAföG:
    • wenn der Aufenthaltsort der Eltern nicht bekannt ist oder sie im Ausland leben und dort rechtlich oder tatsächlich gehindert sind, Unterhalt im Inland zu leisten,
  • nach § 11 Abs. 3 BAföG:
    • wenn die Ausbildungsförderung für den Besuch eines Abendgymnasiums, Kollegs, einer Berufsoberschule (entspricht förderungsrechtlich einer Ausbildung an einem Kolleg, einschließlich FOS 13 in NRW, nicht aber Berufsoberschule I in Rheinland-Pfalz) oder für einen Abitur Fernlehrgang (nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt) geleistet wird,
    • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts bereits das 30. Lebensjahr vollendet haben (und ausnahmsweise trotz dieses Umstands gefördert werden, siehe Ausnahmetatbestände des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 4 BAföG),
    • wenn die Auszubildenden bei Beginn des Ausbildungsabschnitts schon fünf Jahre erwerbstätig gewesen sind, nachdem sie das 18. Lebensjahr vollendet haben,
    • wenn die Auszubildenden vor Beginn des Ausbildungsabschnitts eine zumindest dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung absolviert haben und anschließend mindestens drei Jahre erwerbstätig waren (eine kürzere Ausbildung kann durch eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit kompensiert werden, wenn insgesamt mindestens sechs Jahre erreicht werden; umgekehrt gilt dies nicht: auch bei einer Ausbildung von mehr als drei Jahren muss anschließend noch eine Erwerbstätigkeit von mindestens drei Jahren nachgewiesen werden).

In den beiden letzten Fällen (Punkte 4 und 5) müssen die Auszubildenden in den Jahren ihrer Erwerbstätigkeit in der Lage gewesen sein, sich aus deren Ertrag selbst zu unterhalten (durchschnittlicher Brutto-Monatslohn von mindestens 716,40 €; ergibt sich aus Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 = 373 € und Abs. 2 Nr. 2 = 224 € zuzüglich 20 Prozent).
Als Zeit der den Lebensunterhalt sichernden Erwerbstätigkeit gelten auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes sowie diesen gleichgestellte Dienste, des freiwilligen sozialen Jahres und des freiwilligen ökologischen Jahres ebenso wie die Haushaltsführung eines Elternteils, der zumindest ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind, das behindert und auf Hilfe angewiesen ist, im eigenen Haushalt zu versorgen hat.

Zusammenfassung

Nach den Rechtsgrundlagen ergeben sich eine Reihe von Möglichkeiten, dass beim Abitur nachholen eine elternunabhängige Förderung, die nicht zurückgezahlt werden muss (sogenannter Vollzuschuss), erfolgen kann. Für Abendgymnasium, Kolleg, Berufsoberschule (Ausnahme BOS I in Rheinland-Pfalz) und die FOS 13 in NRW gilt dies generell, für einen Abitur Fernlehrgang teilweise. Für andere förderungsfähige Ausbildungsstätten entsprechend der obigen Aufzählung nach längerer Berufstätigkeit (mindestens fünf Jahre ab dem 18. Lebensjahr), abgeschlossener Berufsausbildung (max. drei Jahre) und anschließender mehrjähriger Berufstätigkeit (zusammen mindestens 6 Jahre) oder bei unbekanntem Aufenthaltsort der Eltern bzw. sie dort gehindert sind, Unterhalt zu leisten.

Weitere Infos gibt es im Merkblatt elternunabhängige Förderung vom Bundesministerium für Bildung und Forschung. Studis-Online.de und Sozialleistungen.info haben einen BAföG-Rechner entwickelt, der euch euren personlichen Förderungsbetrag berechnen kann.