1 Daniel (Gast)

hallo liebes forum, ich habe ein riesen problem und zwar habe ich letztes jahr im oktober die 13. klasse eines allgemeinbildenden gymnasiums in rlp verlassen (mss system), nicht wegen den noten, sondern wegen gesundheitlichen gründen, dadurch hatte ich auch viele fehlstunden. die abiturqualifiktaion habe ich auch und meinen schulischen teil der fachhochschulreife mit 3,1 durchschnitt, die zeit die seitdem verlassen der schule vergangen ist, bin ich von arzt zu arzt gerannt, nun würde ich gerne mein abitur machen, habe schon an einem kolleg gefragt, die nehmen aber nur leute mit berufserfahrung. bei ils habe ich auch schona ngefragt, da würde es aber 21 monate dauern, aber so gesehn fehlt mir ja nur ein halbes jahr bis zum vollen abitur. habe auch an einem gymnasium nachgefragt ob ich dieses jahr im august bei ihnen in die 13 einsteigen kann, aber noch keine antwort erhalten. könnt ihr mir weiterhelfen ob das geht? also nach einem jahr schulunterbrechung wieder in der gleichen klasse einzusteigen? wie schaut da die rechtliche grundlage aus? bin jetzt 19 jaher alt, zu beginn der 13. klasse dieses jahr wäre ich immernoch 19, würde mein abitur dann mit 20 machen... bitte bitte helft mir

08.02.2011 00:59

2 admin

Hallo Daniel,

ein Anlaufpunkt wäre https://gymnasium.bildung-rp.de/rechtsgrundlagen.html - dort sind die Rechtsverordnungen der gymnasialen Oberstufe in RLP verlinkt. Für dich müsste imo noch die "alten Regelungen" gelten, da du ja wieder in die 13. Jahrgangsstufe einsteigen würdest und nicht die 11. Schau mal bzgl. deines Anliegens in die Landesverordnung der Oberstufe (MSS), die Abiturprüfungsordnung, Schulgesetz etc.

Auf die Schnelle habe ich nur was in der Übergreifenden Schulordnung gefunden und zwar in § 15. Da steht aber nicht wirklich was interessantes, außer "dass der/die SchulleiterIn darüber entscheidet, in welche Klassen, Jahrgangsstufen oder Kurse die Schülerin oder der Schüler vorläufig aufgenommen wird".

Bin jetzt mal davon ausgegangen, dass du ansonsten in der Oberstufe auch noch nicht wiederholt hast, weil dann hätte sich das Thema vllt. eh aufgrund des Erreichen der Höchstverweildauer (vier Jahre max., dazu 1x eine nicht bestandene Abiprüfung wiederholen) erledigt, wobei es da Ausnahmeregelungen gibt.

Viel Erfolg und Grüße,
Christian

08.02.2011 02:28 | geändert: 11.04.2020 16:18

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