Abitur Nachholen Forum > Empfehlungen
p1 MarryPerry (Gast)
18.11.2010 11:05
p2 admin
Die Länder regeln in ihren Verordnungen und Gesetzen ein Höchstalter jedoch unterschiedlich. Manchmal findet sich explizit ein solches, manchmal nicht. Verstehe daher bitte, dass ich das nicht für alle 18 deutschen Bundesländer im Einzelnen weiß oder im Kopf habe. Die Aufnahme liegt in der Regel aber im Ermessensspielraum des Schulleiter/der Schulleiterin. Beim beruflichen Gymnasium könnten deine Chancen höher sein, aber auch dort kommt es auf das Bundesland an. Das Abi würde in deinem Fall in der gymnasialen Oberstufe jedoch immer zwei Jahre dauern, aus dem Grund, dass für die Abitur Gesamtqualifikation immer die beiden Jahre der Qualifikationphase zählen + die Abiturprüfung. Von daher klappt es in einem Jahr nicht.18.11.2010 13:35
p3 MarryPerry (Gast)
18.11.2010 19:34
p4 admin
Das ist die erste Sache, die zweite ist, dass lediglich für die Aufnahme in die Einführungsphase ein Höchstalter definiert ist. So heißt es in §2:(2) Zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe ist nicht berechtigt, wer zu Beginn des Schuljahres, in dem die Aufnahme erfolgt, in einem zwölfjährigen Bildungsgang das 18., ansonsten das 19. Lebensjahr vollendet hat. Die Schule kann in Härtefällen
Ausnahmen zulassen.

(2) Ohne Besuch der Einführungsphase kann in die Qualifikationsphase des Fachgymnasiums aufgenommen werden, wer in einer berufsbildenden Schule der gleichen Fachrichtung die Fachhochschulreife erworben und bis zum Ende des Schulbesuchs im Sekundarbereich I in mindestens vier aufsteigenden Schuljahren eine zweite Fremdsprache erlernt hat. Wer nach Besuch einer ausländischen Schule in das Fachgymnasium eintritt, kann seine Fremdsprachenkenntnisse abweichend von Satz 1 nachweisen.
18.11.2010 20:38 | geändert: 18.11.2010 20:50
p5 MarryPerry (Gast)
19.11.2010 17:37
p6 admin
19.11.2010 18:30 | geändert: 19.11.2010 18:35
p7 MarryPerry (Gast)
19.11.2010 18:53
p8 admin
berufliches Gymnasium = Fachgymnasium. Drei Jahre für dich in deinem Fall gemäß Vorschrift, dort steht auch kein Höchstalter (jedenfalls habe ich keins gefunden). Zwei Jahre wäre nur machbar, wenn du Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache besitzt, siehe mein Zitat aus der BbS-VO im vierten Post.19.11.2010 19:44
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